TOP Radiovermarktung
medienzentrum Berlin GmbH & Co. KG
Grunewaldstraße 3
12165 Berlin
I. Allgemeines
1. Vertragsgegenstand
Die Auftragsabwicklung erfolgt über die TOP Radiovermarktung der medienzentrum Berlin GmbH & Co. KG. Aufträge und Sendeunterlagen müssen mindestens eine Woche vor dem Ausstrahlungstermin eingegangen sein. Kurzfristige Buchungen sind bei Sonderwerbeformen und nach Vereinbarung möglich. Aufträge werden grundsätzlich erst mit Erteilung der schriftlichen oder per E-Mail erstellten Auftragsbestätigung durch die TOP bzw. RMS verbindlich. Bei Aufträgen, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr schriftlich bestätigt werden können, kann die Bestätigung auch erst nach der Ausstrahlung erfolgen. Zum Zweck der Auftragsabwicklung gibt die TOP bzw. RMS die Daten des Auftraggebers an Dritte weiter.
1.1 Die TOP Radiovermarktung der medienzentrum Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „TOP“) vermarktet Werbefunksendungen (z. B. im klassischen Werbeblock, als Sonderplatzierung, als Patronat) und Online-Werbeflächen (z. B. Bilder, Grafiken, Tonfolgen, Bewegtbilder in unterschiedlichen Formaten) von privaten Rundfunkveranstaltern. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der TOP und ihren Auftraggebern für sämtliche, auch künftige Werbefunkaufträge (dazu unten II.) und Onlinewerbeaufträge (dazu unten III.)
1.2 Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Hörfunk über alle möglichen Verbreitungswege durch einen von der TOP vermarkteten Rundfunkveranstalter. Die TOP übernimmt Werbefunkaufträge regionaler Kunden im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters. Die TOP darf Aufträge nationaler Kunden, die an die TOP herangetragen werden, auch an die Radio Marketing Service GmbH & Co. KG (RMS) weiterleiten.
1.3 Onlinewerbeaufträge sind Verträge über die Einbindung von unterschiedlichen Werbemitteln auf Webseiten eines von der TOP vermarkteten Rundfunkveranstalters. Die TOP übernimmt Onlinewerbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters.
2. Abweichende oder ergänzende Regelungen
2.1 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn die TOP schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls die TOP den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
2.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnungssumme ist zur Zahlung an die TOP 14 Tage nach Rechnungsdatum und Ausstrahlung der Werbefunksendung bzw. Platzierung des Werbemittels fällig. Bei Platzierung von Werbemitteln ist die TOP auch berechtigt, Sammelrechnungen zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. Die TOP gewährt dem Auftraggeber 2 % Skonto, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto der TOP eingeht. Die TOP ist ferner berechtigt, im Einzelfall mit dem Auftraggeber Zahlung per Vorkasse gesondert zu vereinbaren.
3.2 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Die TOP ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung besonders hinzuweisen.
3.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
4. Haftung
4.1 Die TOP haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4.2 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. Platzierung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Platzierung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
4.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Berlin. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
5.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5.3 Sind oder werden einzelne der in diesem Dokument niedergelegten Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
1. Werbefunkauftrag
1.1 Werbefunkaufträge werden als Festaufträge angenommen und erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch die TOP verbindlich. Die Bestätigung hat in angemessener Frist, spätestens jedoch zehn Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter), den Werbungtreibenden, Buchungsvolumen, Spotlängen und Werbeblock zu enthalten. Aufträge, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausstrahlung angenommen ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach der Ausstrahlung.
1.2 Die TOP behält sich vor, die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Motivpläne, Tonträger) wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder wegen technisch unzureichender Qualität zurückzuweisen und die Ausstrahlung einer Werbefunksendung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen berechtigte Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt oder wenn die Sendeunterlagen technisch unzureichend sind. Die Gründe der Ablehnung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ist die abgelehnte Werbesendung bereits bezahlt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei der TOP und/oder dem Rundfunkveranstalter bereits entstandene Produktionskosten sind vom Auftraggeber zu erstatten und sofort zur Zahlung fällig, gleich ob die Werbefunksendung zur Ausstrahlung kommt oder nicht.
1.3 Sofern Auftraggeber mit der TOP Verbund- bzw. Kollektivwerbeformen vereinbaren, ist insoweit grundsätzlich ein Verbund/Kollektivzuschlag auf die zugrundeliegende Preisliste von der TOP zu berücksichtigen, der in das jeweilige Angebot mit einfließt.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung
2.1 Der Auftraggeber hat die Sendeunterlagen bis spätestens eine Woche vor Ausstrahlung der Werbefunksendung in technisch und rechtlich einwandfreier Form bei der TOP abzuliefern. Die TOP prüft die Sendeunterlagen auf ihre Verwendbarkeit. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenverantwortlichen umfänglichen Prüfung der Sendeunterlagen gemäß Ziff. 2.3.
2.2 Er darf die Sendeunterlagen nach Ablieferung nur in Abstimmung mit der TOP oder dem Rundfunkveranstalter abändern, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zur Anpassung an technische Sendenormen erforderlich.
2.3 Der Auftraggeber hat die Werbesendung vor der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und der TOP alle erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, kann er Rechte wegen dieser Mängel gegen die TOP und/oder den Rundfunkveranstalter nicht mehr geltend machen.
2.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte der Werbefunksendung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt die TOP und den oder die betroffenen Rundfunkveranstalter insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die TOP geltend machen.
2.5 Weist die TOP die Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Sendeunterlagen unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Rundfunkveranstalter den freigewordenen Sendeplatz anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was die TOP bzw. der Rundfunkveranstalter durch die anderweitige Belegung des freigewordenen Sendeplatzes erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen, weil die Ausstrahlung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.
3. Preise
3.1 Werbefunkaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste der TOP zur Zeit des Vertragsschlusses über die Ausstrahlung der Sendung abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Die Mindestberechnungslänge beträgt zehn Sekunden, bei Tandem- und Tridemspots beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sekunden.
3.2 Die TOP gewährt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Nachlass auf die jeweils gültigen Preise nur nach Maßgabe der Rabattstaffel laut der bei Abrechnung geltenden Preisliste. Soweit Rabatte auf Basis eines angenommenen Jahresvolumens der Werbung gewährt werden, erfolgt ggf. am Kalenderjahresende eine dem tatsächlichen Volumen entsprechende Rückvergütung oder Nachberechnung. Konzernverbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG werden Konzernrabatte gewährt, sofern der Konzernstatus vom Auftraggeber nachgewiesen und von der TOP schriftlich anerkannt ist. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit der TOP durchgeführt.
3.3 Von der TOP anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Werbefunkauftrag werblich beraten haben und sie dies nachweisen, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme. Die Agenturprovision entsteht nicht, wenn Werbeagenturen oder Werbevermittler mit dem werbungtreibenden Auftraggeber identisch sind.
4. Leistung, Mängelgewährleistung
4.1 Die TOP hat die Werbefunksendung von dem jeweils beauftragten Rundfunkveranstalter ausstrahlen zu lassen. Soweit der Werbefunkauftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten) des Rundfunkveranstalters erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten. Dem jeweils beauftragten Rundfunkveranstalter steht es frei, die Werbefunksendung auch im Simulcast-Stream des Rundfunkprogramms im Internet auszustrahlen. Mangels gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung hierüber besteht eine entsprechende Verpflichtung jedoch nicht.
4.2 Vereinbarte Sendezeiten werden unter nachfolgenden Einschränkungen eingehalten: Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbefunksendung in bestimmten Werbeblöcken oder in einer bestimmten Sendestunde oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht gegeben. Besondere Ausstrahlungsmodalitäten, etwa Konkurrenzausschluss, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Unerheblich sind Minderleistungen bei verminderter technischer Reichweite der Ausstrahlung von weniger als 10 % und eine Verschiebung der Sendezeit von bis zu zwei Stunden. Hieraus können Rechte nicht hergeleitet werden.
4.4 Bei einer nicht unerheblichen Minderleistung des Rundfunkveranstalters kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Ersatzausstrahlung an einem vergleichbaren Sendeplatz oder Minderung des Sendepreises entsprechend dem Umfang der Minderleistung verlangen. Bei teilweisem Sendeausfall erfolgt die Ersatzausstrahlung nur für die ausgefallenen Belegungsarten. Bei landesweiten Werbefunkaufträgen gilt die Leistung als vertragsgemäß erfüllt, sofern die Hauptfrequenz vom Ausfall nicht betroffen ist. Schlägt die Ersatzausstrahlung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert die TOP sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Die Haftung der TOP ist ausgeschlossen, soweit die Gründe für eine mangelhafte Ausstrahlung oder eine eingeschränkte Reichweite der Ausstrahlung der Werbefunksendung auf Gründe zurückzuführen sind, die weder die TOP noch der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, wie z. B. Störungen aus dem Bereich des Netzbetreibers.
4.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. bei unterbliebener Ausstrahlung ab vereinbartem Ausstrahlungsdatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.
5. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Aufbewahrung von Unterlagen
5.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwertung der Sendeunterlagen in Rundfunk oder Internet bei der Abwicklung des Werbefunkauftrages erforderlich sind. Er stellt der TOP und den Rundfunkveranstalter von allen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Dies umfasst auch die Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der TOP die für die Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben (z. B. über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik) unaufgefordert mit Auftragserteilung mitzuteilen.
5.2 Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Sendeunterlagen endet für die TOP und den Rundfunkveranstalter mit der Umspielung. Tonträger werden nach der Umspielung nur dann an den Auftraggeber zurückgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Sendeunterlagen der TOP und dem Rundfunkveranstalter das Senderecht und das Hörfunknutzungsrecht an den Werbefunksendungen ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbefunkauftrages erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Es berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Internetradio sowie on-demand und near-demand.
1. Onlinewerbeauftrag
Onlinewerbeaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch die TOP verbindlich. Die Bestätigung kann bei Kombinationsaufträgen für Werbefunksendungen und Onlinewerbung auch in einem gemeinsamen Bestätigungsschreiben erfolgen. Sie hat in angemessener Frist, spätestens jedoch zehn Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter nebst entsprechender Webseite), den Werbungtreibenden und Buchungsvolumen zu enthalten. Onlinewerbeaufträge, die aus zeitlichen Gründen vor Beginn einer Online-Werbekampagne nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Umsetzung im Sinne der ersten Einbindung der Werbekampagne auf der gebuchten Webseite angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Werbekampagne.
2. Werbemittel
Online-Werbemittel (nachfolgend „Werbemittel“) im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: Bilder, Bewegtbilder, Texte, Tonfolgen, jeweils einschließlich ggf. Verlinkungen auf dritte Webseiten.
3. Leistung, Mängelgewährleistung
3.1 Die TOP kann Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln als Fest- oder Abrufauftrag vereinbaren. Bei Festaufträgen bucht die TOP nach Eingang eines jeden Auftrags feste Zeiträume für die Platzierung der Werbemittel. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber – soweit nicht abweichend vereinbart – verpflichtet, die gebuchten Platzierungen so rechtzeitig abzurufen, dass sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Buchung abgewickelt werden können.
3.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung über Zeit, Art und Umfang der Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, platziert die TOP die Werbemittel im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet die TOP nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Die Platzierung von Werbemitteln erfolgt ausschließlich in Formaten, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind, sofern nicht abweichend vereinbart.
3.3 Die TOP ist berechtigt, einzelne Werbemittel auch bei bestätigten Aufträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Platzierung für die TOP oder einen von der TOP vermarkteten Rundfunkveranstalter unzumutbar ist, z. B. wegen mangelhafter technischer Qualität. Die TOP teilt dem Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung der Platzierung eines Werbemittels unverzüglich mit. Weist die TOP Werbemittel aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Werbemittel unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die TOP die freigewordene Platzierung anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was die TOP bzw. der Rundfunkveranstalter durch die anderweitige Belegung der freigewordenen Werbekapazitäten erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Platzierung, weil die Platzierung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Der Auftraggeber kann aus einer berechtigten Zurückweisung eines Werbemittels gegenüber der TOP oder den Rundfunkveranstaltern keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
3.4 Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Platzierung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und der TOP alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Platzierung des Werbemittels als genehmigt.
3.5 Werden Werbemittel neben oder gemeinsam mit Werbefunkaufträgen beauftragt, wirken sich etwaige Mängel bei Durchführung des Auftrags in einem Medium – sofern nicht abweichend vereinbart oder für den Auftraggeber unzumutbar – nicht auf den Auftrag für das jeweilige andere Medium aus.
3.6 Ein Mangel in der Darstellung bzw. Platzierung des Werbemittels liegt insbesondere nicht vor bei nicht von der TOP oder dem jeweiligen Rundfunkveranstalter zu vertretenden Störungen der Kommunikationsnetze, Rechnerausfall bei Internet-Providern oder nicht der TOP oder dem jeweiligen Rundfunkveranstalter zuzurechnenden Online-Diensten, bei unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von der TOP oder dem jeweiligen Veranstalter liegen sowie bei Darstellungsfehlern, die aufgrund von Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoft- oder Hardware des Users erzeugt werden. Der vorübergehende Ausfall eines Ad-Servers stellt keinen Mangel dar, soweit die Ausfallzeit im Verhältnis zur vereinbarten Platzierungszeit des Werbemittels für den Auftraggeber noch zumutbar ist.
3.7 Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von der TOP oder dem Rundfunkveranstalter nicht zu vertretenden Umständen, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt platziert werden, so ist die TOP berechtigt, die Platzierung des Werbemittels nachzuholen, soweit dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist. Die TOP setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung
4.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel verantwortlich, die den nachfolgenden und ggf. zusätzlich vereinbarten Vorgaben entsprechen. Die Werbemittel sind – ggf. unter Nennung etwaiger Link-Ziele – spätestens sieben Werktage vor Beginn der Platzierung zu übermitteln. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Übermittlung ist die TOP berechtigt, die Platzierung des Werbemittels zu verweigern. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, die TOP muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die für die jeweils gebuchten Werbemittel geltenden technischen Spezifikationen legen die Vertragspartner im Rahmen der Auftragserteilung verbindlich fest.
4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte des Werbemittels nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt die TOP und den oder die betroffenen Rundfunkveranstalter insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die TOP oder die Rundfunkveranstalter geltend machen.
5. Preise
Onlinewerbeaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von der TOP zur Zeit des Vertragsschlusses über die Platzierung der Werbemittel abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der in der jeweiligen Beauftragung vereinbarten Abrechnungsmodalitäten.
6. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber räumt mit Übergabe des Werbemittels der TOP und dem Rundfunkveranstalter alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung sowie erforderliche Markennutzungsrechte soweit diese jeweils räumlich, inhaltlich und zeitlich für die Durchführung des Onlinewerbeauftrags erforderlich sind, ein. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle insoweit einzuräumenden Rechte verfügt und stellt der TOP und den Rundfunkveranstalter von ihm zu vertretende Ansprüche Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.
Details für die Auftragsabwicklung finden Sie unter www.topradio.de/auftragsabwicklung.
Stand: Januar 2020